Satzung des Markgräfler Trachtenvereins Kandern e.V.

§1
Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen Markgräfler Trachtenverein Kandern e.V.

2.    Der Sitz des Vereins ist in Kandern 1

3.    Der Verein ist beim Amtsgericht Lörrach im Vereinsregister eingetragen

4.    Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem Kalenderjahr.

§2
Zweck und Aufgaben

1.    Der Verein setzt sich für die Erhaltung, Pflege und Förderung des bodenständigen Volkslebens ein, das sich in Tracht, Lied, Musik, kirchlichen Brauchtum und heimischer Sitte äußert.

2.    Der Verein basiert in seinen ethischen Grundsätzen auf der christlichen und demokratischen Gesellschaftsform, verhält sich parteipolitisch jedoch neutral.

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Gesamtvorstand kann jedoch einzelnen Vereins- oder Vorstandsmitgliedern die Erstattung nachgewiesener Auslagen bewilligen.

5.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft

1.    Grundlage der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und die Mitarbeit.

2.    Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

3.    Der Eintritt von Jugendlichen unter 18 Jahren erfolgt nur mit Einverständnis der Eltern.

4.    Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Zur Erfüllung der Aufgaben leisten die Mitglieder einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Spenden, Zuschüsse und Umlagen werden zur Deckung von Unkosten benutzt.

2.    Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Es muss dem Vorstand der Austritt bis spätestens zum 31. Oktober schriftlich angezeigt werden.

2.    Ausgeschlossen werden kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung:

a.    wer das Ansehen des Vereins schädigt,

b.    wer den satzungsmäßigen Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

3.    Ausgeliehene Trachten müssen beim Austritt dem Eigentümer zurückgegeben werden.

§6
Organe

1.    Die Organe sind:

a.    der Vorstand

b.    die Mitgliederversammlung

2.    Das Amt eines jeden Mitgliedes im Gesamtvorstand ist ein Ehrenamt.

§7
Der Vorstand

1.    Der Verein wird durch einen volljährigen und rechtsfähigen Vorstand geleitet.

2.    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.    dem 1. Vorsitzenden

b.    dem 2. Vorsitzenden

c.     dem Kassenwart

d.    dem Schriftführer

3.    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.    dem geschäftsführenden Vorstand

b.    den Beisitzern

4.    Die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen übernehmen der
1. Vorsitzende, sowie der 2. Vorsitzende.

5.    Der Gesamtvorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der dem Gremium angehörenden Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit muss ein Abstimmungsvorgang wiederholt werden, bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.

6.    Der 1. und 2. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei nicht beide Vorsitzende in demselben Jahr gewählt werden dürfen. Sie bleiben jeweils bis zur nächsten Wahl im Amt.

7.    Der Schriftführer und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei nicht beide in demselben Jahr gewählt werden dürfen. Sie bleiben jeweils bis zur nächsten Wahl im Amt.

8.    Jede Person kann nur ein Amt in sich vereinigen.

9.    Die Bestellung des Gesamtvorstandes erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die Bestellung ist widerruflich für den Fall, dass große Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vorliegen (BGB §§664-670)

 

§ 8
Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht der Vorstand zuständig ist. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

2.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

a.    Entgegennahme und Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte, sowie des Revisionsberichtes der Kassenprüfer des zurückliegenden Geschäftsjahr

b.    Entlastung der Amtsinhaber für das zurückliegende Geschäftsjahres

c.     Wahl des Vorstandes, sowie weitere Amtsinhaber

d.    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e.    Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes

f.     Satzungsänderung

g.    Auflösung des Vereins

3.    Die Mitgliederversammlung muss jeweils im ersten Halbjahr des folgenden Geschäftsjahres stattfinden; sie muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher schriftlich angezeigt werden.

4.    Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt, ebenso Mitglieder des Gesamtvorstandes.

5.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6.    Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen:

a.    wenn es der 1. Vorsitzende nach Anhörung des Gesamtvorstandes für angemessen oder notwendig erachteten.

b.    wenn bei einer Mitgliederzahl bis 39 der fünfte Teil und bei einer Mitgliederzahl von 40 und mehr der zehnte Teil aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

7.    Jeder Mitgliederversammlung geht eine vorbereitende Sitzung des Gesamtvorstandes voraus, in welcher auch die Tagesordnung festgelegt wird.

§ 9
Beschlussfassung, Wahlen, Abstimmungen

1.    Sämtliche Beschlussfassungen, sowie Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen sind im Protokoll festzuhalten und durch die Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen.

2.    Sofern Gesetz und Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wirksam. Bei Stimmengleichheit muss ein Wahl- oder Abstimmungsvorgang wiederholt werden. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3.    Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt (per Akklamation). Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eine der anwesenden stimmberechtigten Personen darauf besteht. Dies gilt auch für Wahlen.

4.    Grundsätzlich können nur zur Versammlung erschienene Personen gewählt werden. Ausnahmen sind statthaft, wenn der zu Wählende sein Einverständnis zum Wahlvorschlag seiner Person gegeben hat.

5.    Ergeben sich bei Wahlen Änderungen in der Person der gesetzlichen Vertreter des Vereins, so ist unverzüglich nach der Mitgliederversammlung das zuständige Registergericht (Amtsgericht Lörrach) in der von diesem vorgeschriebenen Form in Kenntnis zu setzen.

§ 10
Satzungsänderungen

1.    Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor Einberufung deiner Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und sachlich begründet eingereicht werden.

2.    Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung vornehmen. Sie müssen im Wortlaut den Einladungen zur Mitgliederversammlung beigefügt werden und einen besonderen Punkt der Tagesordnung einnehmen.

3.    Über die Anträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.    Zur Annahme und Durchführung der Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit (75%) der stimmberechtigten Anwesenden.

5.    Beschlossene Satzungsänderungen sind unverzüglich nach der Mitgliederversammlung dem zuständigen Registergericht (Amtsgericht Lörrach) in der von diesem vorgeschriebenen Form mitzuteilen.

§ 11
Auflösung und Anfallberechtigung

1.    Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dieselbe als Tagungsordnungspunkt einer Mitgliederversammlung ausgeschrieben worden ist und wenn mindestens dreiviertel aller erschienenen Stimmberechtigten für die Auflösung des Trachtenvereins Kandern stimmen.

2.    Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Kandern mit der Auflage, dies für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

3.    Bei Auflösung des Vereins ist unverzüglich dem zuständigen Registergericht (Amtsbericht Lörrach) Mitteilung zu machen und die Streichung in Vereinsregister zu beantragen.

§ 12
Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gericht zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Mitgliederversammlung des Vereins ordnungsgemäß beschlossen und verabschiedet worden ist.